Nicht vergessen: neue Saison, neue Regeln

In am 26. April 2018
flyer die neue drohnen verordnung.pdf

Neue Saison: Das müssen Modellflugpiloten jetzt wissen

Die seit vergangenem Jahr gültige neue Luftverkehrsordnung brachte einige Änderungen für Modellflieger mit sich. Mit Saisonbeginn wollen wir noch einmal auf die wichtigsten Punkte hinweisen. So sieht die Verordnung vor, dass Eigentümer eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm an sichtbarer Stelle Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Fliegen über 100 Metern benötigt eine Aufstiegserlaubnis oder einen Kenntnisnachweis
  • Der Kenntnisnachweis kann online beim DMFV abgelegt werden
  • Das Mindestalter für den Kenntnisnachweis beträgt 14 Jahre, andernfalls ist ein Flugleiter des Vereins als Aufsichtsperson erforderlich
  • Ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm muss an sichtbarer Stelle Name und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen müssen. Schilder dafür gibt es im DMFV-Shop
  • Um mit einer Videobrille fliegen zu dürfen, darf das Gewicht des Modells nicht mehr als 250 Gramm betragen, andernfalls muss eine weitere Person das Modell ständig in Sichtweite behalten
  • Modelle die mittels Videobrille geflogen werden, dürfen nicht höher als 30 Meter fliegen
  • Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig
  • Das Fliegen über Menschenansammlungen ist generell verboten

Wer sich vor dem Start mit einem Modellflugzeug an Ort und Stelle informieren möchte, welche Regeln dort gelten, sollte die kostenfreie DMFV-Pilot-App nutzen. Alle Infos und die direkten Links zum App-Store und Google Play gibt es hierhttps://dmfv-pilot.de/


Ausführliche Informationen:

Das Fliegen über 100 Meter ist ab sofort nur dann erlaubt, wenn auf einem Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt (Hier kann man den Kenntnisnachweis ablegen). Der Nachweis kann erst ab einem Alter von 14 Jahren ausgestellt werden. Kindern und Jugendlichen ist es aber möglich, auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegserlaubnis über 100 Meter zu fliegen, wenn eine Aufsichtsperson (Flugleiter) des Vereins den Flugbetrieb überwacht. Da es in der Vergangenheit unterschiedliche Auslegungen gab, ab wann ein Kenntnisnachweis auch auf einem Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis erforderlich ist, wurde dieses Thema im Rahmen eines Treffens beim BMVI eindeutig geklärt. Uns liegt inzwischen auch eine schriftliche Bestätigung des BMVI vor: wenn keine Aufsichtsperson/kein Flugleiter auf einem Modellfluggelände anwesend und im Dienst ist, ist für das Fliegen über 100 Meter bzw. das Fliegen mit Modellen über 2 Kilogramm Abfluggewicht ein Kenntnisnachweis erforderlich. Außerdem wurde Klarheit beim Thema Jugendliche und Kenntnisnachweis geschaffen: ein Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen durch Steuerer, die unter 14 Jahre alt sind, ist nur unter Verwendung eines Lehrer-Schüler-Systems möglich ist, wobei der Lehrer dabei als eigentlicher Steuerer angesehen wird.
Neu Regeln gelten auch für FPV-Piloten: Um zum Beispiel mit einer Videobrille zu fliegen, darf das Modell nicht mehr als 250 Gramm wiegen. Ist es schwerer, muss eine zweite Person das Flugmodell ständig in Sichtweite haben, den Luftraum beobachten und den Piloten auf Gefahren hinweisen können. In beiden Fällen gilt, dass die Modelle nicht höher als 30 Meter fliegen dürfen. Hält man sich an diese Regeln, greift im Übrigen natürlich auch der Versicherungsschutz des DMFV für seine Mitglieder.
DMFV-Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein hat die wichtigsten Neuerungen der Verordnung zusammengefasst.
Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.
FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen. Weitere Infos zum Thema FPV-Regeln gibt es hier.
Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten. Hier noch ein spezieller Hinweis zum seitlichen Abstand, denn dieser gilt nicht auf Modellflugplätzen.
Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze auch mit Kenntnisnachweis.
Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.
Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswege und Ähnlichem
Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat. Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.
Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.
Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.
Mindestalter 14 Jahre
Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen, die schwerer als 2 kg sind. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.
Kennzeichnungspflicht
Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.
Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen ist zu bemerken, dass viele der nun ausdrücklich fixierten Verbote oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen Rechtslage unter Befolgung allgemeiner Vorschriften galten.