Neues Luftrecht – Auswirkungen auf den Modellflug

Anfang Mai 2021 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Änderung des Luftrechts verabschiedet. Am 28. Mai 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. In wenigen Tagen wird das neue Gesetz nun verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Das neue Luftrecht für Betreiber unbemannter Fluggeräte soll gewährleisten, dass die Europäische Durchführungsverordnung 2019/947 (kurz: EU-Drohnenverordnung) in der Bundesrepublik Deutschland möglichst uneingeschränkt Anwendung finden kann. Es soll darüber hinaus die Gestaltungsspielräume nutzen, die der EU-Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten eingeräumt hat.

Den wichtigsten Teil des neuen Gesetzes bildet die neue Luftverkehrs-Ordnung. Diese neue LuftVO löst nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten die LuftVO von 2017 ab.

Was ist neu?
Auch wenn es im Gesetz vor allem um den Betrieb von Drohnen geht, sind Flugmodelle und das Modellfliegen ganz allgemein ebenfalls betroffen.

Im neuen Paragrafen 21 f LuftVO wird es den Mitgliedern von Luftsportverbänden ausdrücklich erlaubt, Modellflug abweichend von den strengen Anforderungen der EU-Drohnenverordnung zu betreiben, sofern sie dies unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren tun.

Die Verbände müssen dafür einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellen, in dem sie Verfahren definieren, die gewährleisten, dass die Verbandsmitglieder geschult werden und dass die Regeln für einen sicheren Modellflug verstanden und eingehalten werden.

Was ist geblieben?
Der neue rechtliche Rahmen für den Modellflugbetrieb in den Verbänden DMFV und DAeC orientiert sich sehr stark an den bisherigen nationalen Regeln.

Für Mitglieder dieser Verbände ist Modellflug natürlich – wie bisher – auf Vereinsgeländen, aber auch weiterhin auf der „grünen Wiese“ möglich. Außerhalb von Modellflugplätzen gilt nun sogar eine Erlaubnisfrei-Grenze von 12 kg. Bisher waren das 5 kg. Ab einem Gewicht von 2 kg ist nach wie vor ein Kenntnisnachweis des entsprechenden Verbandes erforderlich. Eine Höhenbegrenzung, wie wir sie aus der „Offenen Kategorie“ der EU-Drohnenverordnung kennen, gibt es beim Betrieb im Verbandsrahmen nicht.

Modelle, die schwerer als 12 kg (bisher 5 kg) sind, oder Verbrenner, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten betrieben werden sollen, bedürfen auch weiterhin der Aufstiegserlaubnis durch die Luftfahrtbehörde des entsprechenden Bundeslandes. Den Antrag für diese Aufstiegserlaubnis kann ein Verbandsmitglied stellen, oder auch ein Verein.

Was folgt für den DMFV aus dem neuen Gesetz?
Verbände haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 zu erlangen. Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist nach § 21g Abs. 1 LuftVO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Ministerium darf dies allerdings an eine Bundesbehörde wie etwa das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) delegieren.

Der DMFV hat schon Mitte 2019 einen Antrag auf Betriebsgenehmigung gestellt und damit den Übergang in den neuen Rechtsrahmen bereits vorbereitet. Der künftige, neue DMFV-Kenntnisnachweis, der wieder 5 Jahre lang gültig sein wird, wird sich konkret auf diese Betriebsgenehmigung und deren Inhalte beziehen.

Sehr wichtig nimmt das Gesetz nun die Information und die Schulung der Verbandsmitglieder. Diese Auflage für Modellflugverbände ist verpflichtend. Beim DMFV hätte es einer solchen Bestimmung nicht einmal bedurft, denn schon jetzt erfüllt unsere Organisation die Anforderungen, die die EU-Kommission in Artikel 16, Absatz 2b) an die Verbände gestellt hat. Angefangen von der Mitgliederzeitschrift Modellflieger über Seminare und Kurse auf Vereins-, Gebiets- und Bundesebene bis hin zur neuen DMFV-Akademie stellt sich der Verband bereits heute seiner Verantwortung für einen sicheren Modellflug. Er wird dies auch im Rahmen der neuen LuftVO tun.