Allgemeines/Rechtslage
In Italien gelten die Regelungen der Europäischen Union für unbemannte Luftfahrzeugsysteme, zu denen auch Modellflugzeuge gehören. Modellflug ist überall im Land möglich, d.h.
- auf der „grünen Wiese“ und Modellfluggeländen nach den Bestimmungen der „offenen“ Betriebskategorie, Unterkategorie 3 möglich (UAS.OPEN.040 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947)
- auf ausgewiesenen Modellfluggeländen nach den EU-Bestimmungen der „offenen“ Kategorie als auch nach der von der Luftfahrtbehörde dem nationalen Modellflugverband oder -vereinen erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2016/947.
Deutsche Modellflugpiloten dürfen relativ frei in der offenen Betriebskategorie des EU-Rechts fliegen und müssen sich als „Gastpilot“ auf Modellflugplätzen bzw. ausgewiesenen Modellfluggeländen nach den entsprechenden Anweisungen, Auflagen und Zustimmungen richten.

Flugbetrieb auf der „grünen Wiese“
Der Modellflug ist auf der „grünen Wiese“ überall – ausgenommen sind geografische Gebiete und weitere Beschränkungsgebiete – ausschließlich in der offenen Betriebskategorie zulässig.
Deutsche Modellflugzeugpiloten (Fernpiloten) sind an folgendes gebunden:
- Bedingungen
- Geografische Gebiete
In Italien gibt es zahlreiche geografische Gebiete über Flugplätzen, Hubschrauberlandeplätzen, militärischen Einrichtungen sowie Naturschutzgebieten und Naturparks. In diesen Gebieten darf mit Flugmodellen nicht geflogen werden. Ausnahmen werden für den Modellflug nicht erteilt.
Bei Naturschutzgebieten gibt es eine Besonderheit. Diese haben einen Kernbereich und eine „Pufferzone“ am äußeren Rand. Beide Bereiche sind in der Kartendarstellung mit einer hellgrünen Linie voneinander abgegrenzt. In der Pufferzone
(grüner Peil) ist der Modellflug per Allgemeinverfügung gestattet. Im Kernbereich bleibt er verboten.
Die Kartendarstellung der geografischen Gebiete erreicht man nur über das
D-Flight Portal der italienischen Luftfahrtbehörde ENAV. Für die Benutzung muss man sich registrieren über https://www.d-flight.it/web-app/ .
Deutsche Flugmodellpiloten brauchen nur den Arbeitsschritt 1 „sign up“ auszuführen (2 bis 7 sind für italienische Fernpiloten und kommerzielle Anwendungen). Leider muss auch eine Steuernummer eingegeben werden, obwohl der Abruf der geografischen UAS-Gebiete kostenfrei ist. Nachdem der Account freigeschaltet ist, führt man über den oben genannten link das „LogIn“ aus und bekommt die Italienkarte mit allen dauerhaften und temporären geografischen UAS-Gebieten angezeigt. Nun kann geprüft werden, ob und wie der Modellfug am ausgewählten Standort zulässig ist.

- Registrierung
Der Flugmodellpilot muss in seinem Heimatland als UAS-Betreiber/UAS-Fernpilot registriert sein (Datenbank beim LBA). Eine zusätzliche Registrierung in Italien ist nicht erforderlich und rechtlich auch nicht zulässig. Die „DExyz123“ Registriernummer ist am Flugmodell anzubringen (als Buchstaben-Ziffern-Folge, die ohne weitere Hilfsmittel lesbar ist, oder als QR-Code).
- Kenntnisse und Mindestalter
Der Flugmodellpilot muss über einen gültigen „Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs A1/A3“ verfügen (muss nicht in Italien gemacht werden). Der Nachweis ist mitzuführen.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jüngere Flugmodellpiloten dürfen nur unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten fliegen, der 16 Jahre oder älter ist und einen gültigen Kompetenznachweis A1/A3 oder A2 besitzt.
- Versicherung
Es wird eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gebraucht, die europaweit und auch außerhalb von Modellfluggeländen gilt und Flugmodelle mindestens bis 25 kg umfasst (beim DMFV „Komfort“, „Premium“ und „Premium Gold“). Die Versicherungsbescheinigung ist mitzuführen.
Flugbetrieb auf Modellflugplätzen
Eine Übersicht der rund 500 Modellfluggelände in Italien findet man unter https://www.ma-db.com/index.php?setlang=de
Der Gastflugbetrieb auf Modellfluggeländen in Italien bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Gastvereins. Ein Gast aus einem anderen Land muss Mitglied eines nationalen Modellflugverbands in seinem Heimatland sein. Er muss eine Haftpflichtversicherung (Ziffer 2.5) und die Registrierung im Heimatland (Ziffer 2.3) nachweisen. Es liegt im Ermessen des Gastvereins, ob er sich einen Kenntnisstand nachweisen lässt. Daher sollte man den Nachweis A1/A3 und den DMFV-Kenntnisnachweis immer dabeihaben.
- Flug in der offenen Betriebskategorie
In Absprache mit dem Gastverein kann nach den Bedingungen der offenen Betriebskategorie (Ziffer 2.1) geflogen werden. Zusätzlich ist die Platzordnung zu befolgen.
- Flug im Rahmen der Betriebsgenehmigung
Die italienische Luftfahrtbehörde hat Betriebsgenehmigungen nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 an den nationalen Verband FIAM und mehrere Modellflug-vereine ausgestellt. Eine veröffentlichte Auflistung der erteilten Betriebs-genehmigungen gibt es leider nicht.
Der Betrieb nach dieser Genehmigung öffnet die Begrenzungen der offenen Betriebskategorie, z.B. Flughöhe > 120 m oder Abflugmasse > 25 kg. Für jedes Modellfluggelände gibt es individuelle Bestimmungen. Die Inanspruchnahme der Betriebsgenehmigung ist grundsätzlich den italienischen Verbands- und Vereinsmitgliedern vorbehalten und kann Gästen eingeräumt werden. Der Gast muss die Regeln kennen und einhalten, die für die Flüge mit Flugmodellen auf dem betreffenden Modellfluggelände gelten. Es liegt in der Verantwortung des Gastvereins (Flug-, Wettbewerbs- oder Veranstaltungsleiter) sicherzustellen, dass der Gast mit lokalen Beschränkungen und den geltenden Flugregeln vertraut ist.
Achim Friedl (DMFV-Beauftragter Internationales)
Stand: 08.02.2026