UPDATE: Meldepflicht für das Transparenzregister?

Rechtsanwalt H. Gerlach informiert:

Derzeit erhalten viele Modellflugvereine Post vom Bundesanzeiger-Verlag, mit der eine Gebührenrechnung für die Führung des sog. Transparenzregisters übersandt wird. Viele Vereine stellen sich die Frage, nicht zuletzt angesichts vieler Betrugsversuche in der Vergangenheit im Zusammenhang mit anderen, vermeintlich öffentlichen Registern, ob diese Bescheide als seriös anzusehen sind.

Grundsätzlich ist dies der Fall. Der Bundesanzeiger-Verlag wurde durch das Bundesfinanzministerium mit der Führung dieses öffentlichen Registers beauftragt, das die wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften oder sonstigen juristische Personen erfassen soll. Dieses Register dient als Ergänzung zu bereits bestehenden Registern, wie dem Handelsregister oder dem Vereinsregister, und dient der Bekämpfung von Geldwäsche.

Die Vereine, die bereits im Vereinsregister eingetragen sind, haben ihre Eintragungspflicht hiermit aber bereits erfüllt, § 20 Abs. 2 S. 1 GWG, eine nochmalige, aktive Eintragung in das Transparenzregister ist dann nicht erforderlich.

Für reine Interessengemeinschaften und nicht eingetragene Vereine besteht entgegen erster Meldungen grundsätzlich keine Pflicht zur aktiven Eintragung der Daten.

Von der aktiven Eintragungspflicht unabhängig ist aber die Frage der Gebühren. Alle eingetragenen Gesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, also auch alle eingetragenen Vereine, können zur Bezahlung der Jahresgebühr herangezogen werden. Diese betrug bis 2019 jährlich 2,50 €, seit 2020 beträgt sie jährlich 4,80 €.

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Anfängliche Versuche, diese Gebührenpflicht zumindest für die bereits im Vereinsregister eingetragenen Vereine zu bestreiten, waren nicht erfolgreich, haben aber immerhin dazu geführt, dass sich Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, auf Antrag und unter Vorlage der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beim Bundesanzeiger-Verlag von der Gebührenpflicht befreien lassen können.

Weitere Hinweise sind auf der Webseite des Transparenzregisters einsehbar:

https://www.transparenzregister.de/

Somit ist zu empfehlen, dass gemeinnützige Vereine zeitnah einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren beim Bundesanzeiger-Verlag stellen sollten.

Ansonsten sind eingehende Gebührenrechnungen des Bundesanzeiger-Verlages mit den o.g. Gebührensätzen i.d.R. berechtigt und zu bezahlen. Wachsamkeit vor kriminellen Trittbrettfahrern, die eventuell gefälschte Gebührenrechnungen verschicken, ist aber wie immer geboten.“

Rechtsanwalt H. Gerlach