Rechtsanwalt Carl Sonnenschein informiert:
Aktuell erhalten wieder viele Modellflugvereine Post vom Bundesanzeiger-Verlag, mit der eine Gebührenrechnung für die Führung des Transparenzregisters übersandt wird. Viele Vereine stellen sich die Frage, nicht zuletzt angesichts vieler Betrugsversuche in der Vergangenheit im Zusammenhang mit anderen, vermeintlich öffentlichen Registern, ob diese Bescheide als seriös anzusehen sind.
Grundsätzlich ist dies der Fall. Der Bundesanzeiger-Verlag wurde durch das Bundesfinanzministerium mit der Führung dieses öffentlichen Registers beauftragt, das die wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften oder sonstigen juristische Personen erfassen soll. Dieses Register dient als Ergänzung zu bereits bestehenden Registern, wie dem Handelsregister oder dem Vereinsregister, und dient der Bekämpfung von Geldwäsche.
Die Vereine, die bereits im Vereinsregister eingetragen sind, haben ihre Eintragungspflicht hiermit aber bereits erfüllt, § 20 Abs. 2 S. 1 GWG, eine nochmalige, aktive Eintragung in das Transparenzregister ist dann nicht erforderlich.
Für reine Interessengemeinschaften und nicht eingetragene Vereine besteht entgegen erster Meldungen grundsätzlich keine Pflicht zur aktiven Eintragung der Daten.
Von der aktiven Eintragungspflicht unabhängig ist aber die Frage der Gebühren. Alle eingetragenen Gesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, also auch alle eingetragenen Vereine, können zur Bezahlung der Jahresgebühr herangezogen werden. Diese beträgt ab dem Gebührenjahr 2024, jährlich 19,80 €.

Als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannte Vereine sind von der Gebührenpflicht ausgenommen. Eine automatische Befreiung besteht seit dem Gebührenjahr 2024 für als gemeinnützig anerkannte Vereine die im „Zuwendungsempfängerregister“ (ZER) des Bundeszentralamts für Steuern gelistet sind. Sie können prüfen ob Ihr Verein im ZER gelistet ist über die Internetseite: https://zer.bzst.de/ . Ist Ihr Verein dort aufgeführt müssen Sie nichts weiter unternehmen. Sie sollten aber jährlich prüfen, ob auch weiterhin die Listung besteht. Sollte Ihr als gemeinnützig anerkannter Verein nicht im ZER enthalten sein, müssen Sie selbst einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren stellen unter Hinweis und Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Den Antrag auf Befreiung können Sie entweder per E-Mail (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ) oder per Online-Formular stellen: https://www.transparenzregister.de/connector/api/file/3f64240e-2084-4acc-86d3-9c967bb2bb77 . Ein solcher Antrag wirkt jedoch nur bzgl. künftiger Gebühren und nicht rückwirkend.
Weitere Hinweise sind auf der Webseite des Transparenzregisters einsehbar:
https://www.transparenzregister.de/
Somit ist zu empfehlen, dass gemeinnützige Vereine zeitnah ihren Eintrag im ZER prüfen und bei fehlender Eintragung einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren beim Bundesanzeiger-Verlag stellen. Noch nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine sollte prüfen, ob sie nicht jetzt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen sollten.
Ansonsten sind eingehende Gebührenrechnungen des Bundesanzeiger-Verlages mit den o.g. Gebührensätzen i.d.R. berechtigt und zu bezahlen. Wachsamkeit vor kriminellen Trittbrettfahrern, die eventuell gefälschte Gebührenrechnungen verschicken, ist aber wie immer geboten.
Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt