Modellflug in Österreich [Stand 03/2026]

Allgemeines/Rechtslage

In Österreich gelten die Regelungen der Europäischen Union für unbemannte Luftfahrzeugsysteme, zu denen auch Modellflugzeuge gehören. Modellflug ist überall im Land möglich:

  • auf der „grünen Wiese“ nach den Bestimmungen der „offenen“ Betriebskategorie, Unterkategorie 3 (UAS.OPEN.040 der Durchführungs-verordnung (EU) 2019/947),
  • auf Modellfluggeländen nach den EU-Bestimmungen der „offenen“ Kategorie (s.o.) als auch nach der von der Luftfahrtbehörde den Modellflugvereinen erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947.

Deutsche Modellflugpiloten dürfen relativ frei in der offenen Betriebskategorie des EU-Rechts fliegen und müssen sich als „Gastpilot“ auf genehmigten Modellflugplätzen nach den entsprechenden Anweisungen, Auflagen und Zustimmungen richten.

Oesterreich

Flugbetrieb auf der „grünen Wiese“

Der Modellflug ist auf der „grünen Wiese“ überall – ausgenommen geografische Gebiete und weitere Beschränkungsgebiete – ausschließlich in der offenen Betriebskategorie zulässig. Deutsche Modellflugzeugpiloten sind an folgendes gebunden:

  • Bedingungen
Bed Daen0226
  • Geografische Gebiete

In Österreich ist die Anzahl der geografischen Gebiete sehr überschaubar, z.B. in der Nähe von Flugplätzen und in deren Flugplatzkontrollzonen sowie zivilen und militärischen Hubschrauberlandeplätzen, über militärischen genutzten Gebieten und in Flugbeschränkungsgebieten. Die drei relevantesten, permanenten Flugbeschränkungsgebiete sind „Wien“ (LO R 15), der „Neusiedler-See“ (LO R 16) sowie das „Rheindelta“ (LO R 18). In den vorgenannten Gebieten darf mit Flugmodellen nur mit Genehmigung von AustroControl geflogen werden. Die geografischen Gebiete sind abrufbar über https://utm.dronespace.at/avm

Modellflug in Naturschutzgebieten sollte – mit Ausnahme an ausgewiesenen Modellfluggeländen – grundsätzlich unterlassen werden. Gegebenenfalls ist vorab Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufzunehmen (Informationen hierzu erhält man vor Ort).

  • Registrierung

Der Flugmodellpilot muss in seinem Heimatland als UAS-Betreiber/UAS Fernpilot registriert sein (Datenbank beim LBA). Eine zusätzliche Registrierung in Österreich ist nicht erforderlich und rechtlich auch nicht zulässig. Die „DExyz123“ Registriernummer ist am Flugmodell anzubringen (als Buchstaben-Ziffern-Folge, die ohne weitere Hilfsmittel lesbar ist, oder als QR-Code).

 

  • Kenntnisse und Mindestalter

Der Flugmodellpilot muss über einen gültigen „Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs A1/A3“ verfügen. Der Nachweis ist mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jüngere Flugmodellpiloten dürfen nur unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten fliegen, der 16 Jahre oder älter ist und einen gültigen Kompetenznachweis A1/A3 oder A2 besitzt.

 

  • Versicherung

Es wird eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gebraucht, die europaweit und auch außerhalb von Modellfluggeländen gilt und Flugmodelle mindestens bis 25 kg umfasst (beim DMFV „Komfort“, „Premium“ und „Premium Gold“). Die Versicherungsbescheinigung ist mitzuführen.

 

  • Besonderheiten beim Hangflug

Hangflug kann auf nicht registriertem bzw. nicht ausgewiesenem meistens auch nicht präpariertem Gelände als Flugbetrieb auf der „grünen Wiese“ gemäß den Bestimmungen der „offenen“ Betriebskategorie durchgeführt werden.

Insbesondere in Tourismusregionen in Österreich sind jedoch häufig zusätzliche Verpflichtungen zu erfüllen (Anmeldung, Eintragung in ein zentrales Flugbuch, Entrichtung von Startgebühren, Vorlage des Kompetenznachweises A1/A3 etc.). Da die Regelungen regional unterschiedlich sind, ist eine individuelle Information vorab erforderlich. Nähere Ausführungen zum Hangflug finden sich in Ziffer 4.

 

Flugbetrieb auf Modellfluggeländen

In Österreich gibt es rund 220 Modellflugplätze/Modellfluggelände, die von Vereinen oder Privatpersonen betrieben werden. Eine Auflistung der Modellflugvereine enthält https://aeroclub.at/de/sportverband/sektionen/modellflug/vereine

Die Online-VFR-Karte von AustroControl enthält alle Vereine/Fluggelände mit einer gültigen Betriebsgenehmigung (in Österreich als „Betriebsbewilligung“ bezeichnet) nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947. Die Karte ist abrufbar unter:

https://maps.austrocontrol.at > Continue to the application > Online Chart VFR

Durch einen Klick auf einen Kreis mit dem Buchstaben „M“ werden der Bewilligungsinhaber und die zulässige Flughöhe eingeblendet (die Flughöhe erscheint ab Zoomstufe 7 automatisch unter dem „M“).

Der Gastflugbetrieb auf Modellfluggeländen in Österreich bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Gastvereins. Ein Gastfernpilot aus einem anderen Land muss Mitglied eines nationalen Modellflugverbands in seinem Heimatland sein. Er muss eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 2.5) und die Registrierung als UAS-Fernpilot im Heimatland (Ziffer 2.3) nachweisen. Er muss für Flüge auf Modellfluggeländen in der offenen Kategorie oder nach der Artikel-16-Betriebsgenehmigung im Besitz des Nachweises über eine gültige Online Schulung A1/A3 (Ziffer 2.4) sein. Dieser Nachweis wird in Österreich oft kontrolliert.

Gäste, die planen in Österreich Modellflug durchzuführen, können ihre Anfragen entweder über https://www.prop.at/kontakt.html oder direkt per E-Mail an modellflug@aeroclub.at übermitteln.

 

  • Flug in der offenen Betriebskategorie

In Absprache mit dem Gastverein kann nach den Bedingungen der offenen Betriebskategorie (Ziffer 2.1) geflogen werden. Zusätzlich ist die Modellflugplatz-Betriebsordnung (MFBO) zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Wenn die MFBO festlegt, dass an dem betreffenden Modellfluggelände ausschließlich nach der Artikel-16-Betriebsgenehmigung geflogen werden darf, dann gelten die nachfolgenden Bestimmungen (Ziffer 3.2).

 

  • Flug im Rahmen der Betriebsgenehmigung

Die österreichische Luftfahrtbehörde AustroControl hat eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 an den Österreichischen Aero-Club (ÖAeC) und zahlreiche Vereine erteilt. Im Rahmen der erteilten Betriebserlaubnis darf außerhalb der Grenzen der „offenen Kategorie“ geflogen werden. Dies umfasst beispielsweise den Flug in direkter Sicht bis zu einer Höhe von 500 m über Grund sowie den Betrieb von Flugmodellen mit einem Abfluggewicht von mehr als 25 kg. Das Mindestalter ist auf 12 Jahre herabgesetzt.

Gleichzeitig sind die in der jeweiligen Betriebserlaubnis festgelegten Auflagen einzuhalten. Dazu zählen unter anderem:

  • der verpflichtende Einsatz eines Luftraumbeobachters bei Flughöhen von mehr als 120 m über Grund,
  • die Verwendung einer Höhentelemetrie sowie einer Antikollisionsbeleuchtung bei Flughöhen von mehr als 300 m über Grund.

Die konkreten Bestimmungen sind für jeden Verein bzw. Modellflugplatz ortsspezifisch festgelegt und verbindlich.

Die Inanspruchnahme der Betriebsgenehmigung ist grundsätzlich den Mitgliedern des ÖAeC bzw. der Vereine vorbehalten.

Gastfernpiloten dürfen das Modellfluggelände des Vereins nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Obmannes, eines Vorstandsmitglieds oder einer vom Vorstand namhaft gemachten Person benutzen. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, dem Gastflugfernpiloten die folgenden Dokumente nachweislich (durch Unterschrift) in Form von Kopien oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen:

  • die Modellflugplatz-Betriebsordnung (MFBO)
  • die Richtlinien des Österreichischen Aero Club für den Betrieb von UAS nach der EU-VO 947 / 2019 – Artikel 16 Richtlinien des ÖAeC
  • die Bestimmungen und Auflagen der Artikel-16-Betriebsgenehmigung

Als Gast ist man verpflichtet, die am betreffenden Modellflugplatz geltenden Regeln für den Flugbetrieb mit Flugmodellen zu kennen und einzuhalten. Insbesondere ist die Kenntnisnahme der Modellflugplatz-Betriebsordnung (MFBO) sowie der Betriebsbewilligung verbindlich zu bestätigen.

Die Bestätigung erfolgt entweder vor Ort beim Verein, einer dafür vorgesehenen Stelle (z. B. in einem Gasthaus) oder über die auf der Hinweistafel am Modellflug-platz angegebene Internetadresse (QR-Code bzw. Link zur Flugbuch-Applikation). Die folgenden Formulare stehen zur Verfügung:

Formblatt Gastflugpiloten und Kenntnisnahme Artikel 16 Bescheid

Erstflug-Check

Es dürfen nur Flugmodelle in Betrieb genommen werden, die sich in einem technisch sicheren Zustand befinden. Gastfernpiloten sind daher verpflichtet, vor Aufnahme des Flugbetriebs für jedes eingesetzte Flugmodell einschließlich Fernsteuerung einen Erstflug-Check durchzuführen. Hierzu ist die Erstflug-checkliste vollständig abzuarbeiten und zu unterzeichnen. Diese Urkunde ist während des Flugbetriebs mitzuführen (im Original oder in elektronischer Form). Erstflugchecklisten bleiben über die gesamte Lebensdauer eines Flugmodells gültig. Nach wesentlichen Änderungen, Umbauten oder größeren Reparaturen wird jedoch eine erneute Überprüfung des Flugmodells sowie die Erstellung einer neuen Erstflugcheckliste empfohlen.

Der Fernpilot nimmt den Erstflug-Check eigenverantwortlich vor.

Für die Überprüfung eines Flugmodells mit einer Abflugmasse >25 kg gilt das Vier-Augen-Prinzip. Daher ist bei der Erstellung der Erstflugcheckliste eine Person hinzuzuziehen, die bereits viel Erfahrung im Betrieb von größeren Flugmodellen hat.

Vorflug-Check

Bei Flugmodellen >25 kg muss an jedem Flugtag eine Überprüfung des Flugmodells anhand der Vorflugkontroll-Checkliste  stattfinden. Bei Flugmodellen bis zu 25 kg wird dies empfohlen.

Betriebsaufzeichnungen

Es sind Betriebsaufzeichnungen zu führen, die Ort/Datum/Name des Piloten/Beginn und Ende des Flugbetriebs/Anzahl der Flüge/maximal geflogene Höhe/Einsatz eines Luftraumbeobachters enthalten müssen. Die Eintragungen erfolgen in der Regel in ein digitales Flugbuch des Vereins.

Nach Erledigung der „Formalitäten“ kann es dann für viele schöne Flüge in die Luft gehen.

 

Besonderheiten beim Hangflug

Die „Alpenrepublik“ Österreich lockt mit ihrer teils hochalpinen Gebirgslandschaft Flugmodellpiloten*innen zum Hangsegelflug. Vor allem Tourismusregionen in Österreich haben die Notwendigkeit erkannt, für Modellflugurlaube auch ausreichende Hangflugmöglichkeiten anzubieten. Die Spannbreite der Hangflugmöglichkeiten geht von unpräpariertem Gelände bis zu fein ausgebauten Start- und Landestellen mit zugewiesenen Flugräumen und modellflugfreundlichen Hotels. So verfügen attraktive Hangflugbereiche ohne Infrastruktur dennoch über eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/974. Die Betriebsgenehmigung erweitert den Rahmen der offenen Betriebskategorie derartig, dass Modellflug am Hang in attraktiver Art und Weise durchgeführt werden kann. An diesen Hängen darf im Rahmen einer Betriebsbewilligung bis zu einer Höhe von 300 m über dem Pilotenstandort geflogen werden. Es sind aber auch Pflichten zu erfüllen, wie der Eintrag in ein zentrales Flugbuch, die Entrichtung von Startgebühren sowie die unter 3.2 genannten Voraussetzungen für den Flugbetrieb (Kenntnisnahme von Dokumenten, Erstflug-Check, Vorflug-Check und Flugbuch). Einzelheiten enthält die jeweilige Modellflugplatz-Betriebsordnung (MFBO).

Zwei Beispiele:

Eingetragenes Hangfluggebiet mit Artikel-16-Betriebsgenehmigung. Daher gelten die unter 3.2 genannten Regeln und Verfahren. Die IG Tannenalm (Genehmigungsinhaber) gibt folgende Hinweise:

  • Das Fliegen ist nur mit einer gültigen Versicherung erlaubt.
  • Wegen der Lärmbelästigung sind Verbrennungsmotoren nicht gestattet – Elektromotoren sind willkommen.
  • Jeder Gast trägt sich in die Liste für Gastpiloten mit seinem Namen, Unterschrift und Registriernummer ein und akzeptiert damit die am Modellfluggelände geltenden Regeln.
  • Jeder Gast muss den A1/A3 „Drohnenführerschein“ haben und sich jeden Tag ins Flugbuch ein-tragen.
  • Das Flugbuch und die Betriebs-ordnung liegen im großen Modell-bauraum aus.
Zillertal

Das Großarltalhttps://www.hotel-gratz.at/hangflugurlaub/

Der Modellflugverein Großarltal hat eine Artikel-16-Betriebsgenehmigung mit den Flugbereichen Holzlehen-Hotel Gratz, Unterwandalm-Hotel Gratz, Naturplatzl, Hoamalm, Bichlalm und Loosbühelalm: https://www.hotel-gratz.at/start-und-landeplaetze/

Es darf auch nach den Regeln der offenen Kategorie geflogen werden, was im Flugbuch zu vermerken ist.

Grossarltal

Informationen über die einzelnen Flugbereiche und die dort geltenden Regeln und Verfahren erhält man aus den folgenden Dokumenten:

Der Gastfernpilot hat sich vor Betriebsbeginn in das elektronische Flugbuch einzutragen: https://flugbuch.prop.at/grossarl/images/b2e6642b31671f92a.pdf

 

Achim Friedl (DMFV-Beauftragter Internationales)

Stand: 12.03.2026