Modellflug in den Niederlanden [Stand 02/2026]

Allgemeines/Rechtslage

In den Niederlanden gelten die Regelungen der Europäischen Union für unbemannte Luftfahrzeugsysteme, zu denen auch Modellflugzeuge gehören. Modellflug ist überall im Land möglich, d.h.

  • auf der „grünen Wiese“ nach den Bestimmungen der „offenen“ Betriebskategorie, Unterkategorie 3 (UAS.OPEN.040 der Durchführungs-verordnung (EU) 2019/947),
  • auf ausgewiesenen Modellfluggeländen nach der von der Luftfahrtbehörde den Modellflugverbänden und -vereinen erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Deutsche Modellflugpiloten dürfen relativ frei in der offenen Betriebskategorie des EU-Rechts fliegen und müssen sich als „Gastpilot“ auf Modellfluggeländen nach den entsprechenden Bestimmungen, Anweisungen, Auflagen und Zustimmungen richten.

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Flugbetrieb auf der „grünen Wiese“

Der Modellflug ist auf der „grünen Wiese“ überall – ausgenommen sind geografische Gebiete und weitere Beschränkungsgebiete – ausschließlich[1] in der offenen Betriebskategorie zulässig.

Deutsche Modellflugzeugpiloten (Fernpiloten) sind an folgendes gebunden:

  • Bedingungen
Bed Daen0226

[1] Nach Artikel-16-Betriebsgenehmigung nur für Vollmitglieder niederländischer Vereine, die einem NL-Verband angehören.

  • Geografische Gebiete

In den Niederlanden gibt es geografische Gebiete über Flugplätzen, Hubschrauberlandeplätzen, Naturschutzgebieten/Natura 2000, militärischen Einrichtungen, Hafengebieten, Industriegebieten, Kernkraftwerken sowie Regierungsgebäuden und königlichen Gütern, in denen der Modellflugbetrieb verboten ist. Darüber hinaus ist ein Mindestabstand von 150 m zu Eisenbahnlinien, Hochspannungsfreileitungen sowie Autobahnen und Straßen, auf denen schneller als 80 km/h gefahren werden darf, einzuhalten. Im Bereich militärischer Tiefflugstrecken ist die Flughöhe von Modellflugzeugen auf 30 Meter über Grund beschränkt. Die geographischen Gebiete sind auf der Landkarte dargestellt:

https://aeret.kaartviewer.nl/?website=dpf_basic&x=69491.6582278481&y=440587.30379746825&zoom=4.8526&catalogus=1&bookmarkpresentatieids=834,831,1391,899,1378&v=5

Nach der Auswahl eines Ortes, an dem der Modellflugbetrieb beabsichtigt ist, bitte auf den Maßstab „1000 m“ zoomen, damit alle geografischen Gebiete angezeigt werden. Sofern ein geografisches Gebiet eingetragen ist, erhält man durch Klick auf dieses Gebiet eine aussagekräftige Erklärung und kann so prüfen, ob und wie der Modellfug am ausgewählten Standort zulässig ist. Auf dieser Karte sind auch die ausgewiesenen Modellfluggelände eingetragen (dunkelblau).

  • Registrierung

Der Flugmodellpilot muss in seinem Heimatland als UAS-Betreiber/UAS-Fernpilot registriert sein (Datenbank beim LBA). Eine zusätzliche Registrierung in den Niederlanden ist nicht erforderlich und rechtlich auch nicht zulässig. Die „DExyz123“ Registriernummer ist am Flugmodell anzubringen (als Buchstaben-Ziffern-Folge, die ohne weitere Hilfsmittel lesbar ist, oder als QR-Code).

 

  • Kenntnisse und Mindestalter

Der Flugmodellpilot muss über einen gültigen „Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs A1/A3“ verfügen. Der Nachweis ist mitzuführen.

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jüngere Flugmodellpiloten dürfen nur unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten fliegen, der 16 Jahre oder älter ist und einen gültigen Kompetenznachweis A1/A3 oder A2 besitzt.

 

  • Versicherung

Es wird eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gebraucht, die europaweit und auch außerhalb von Modellfluggeländen gilt und Flugmodelle mindestens bis 25 kg umfasst (beim DMFV „Komfort“, „Premium“ und „Premium Gold“). Die Versicherungsbescheinigung ist mitzuführen.

 

Flugbetrieb auf Modellfluggeländen

Eine Liste der rund 150 Modellfluggelände enthält https://ma-db.com/db.php (Country=Niederlande).

Weitere Informationen enthalten die Homepages der drei niederländischen Modellflugverbände:

https://www.modelvliegers.nl/index.php/aangesloten-clubs

  • Samenwerkende Nederlandse Modelvlieg Verenigingen (SNMV)

https://samenwerkende-nederlandse-modelvlieg-verenigingen-snmv-02.webselfsite.net

Die niederländischen nationalen Regelungen für Modellflugverbände und -vereine sind aktualisiert am 01.01.2026 in Kraft getreten. Danach erfolgt der Betrieb an Modellfluggeländen ausschließlich auf der Grundlage der Artikel-16-Betriebs-genehmigung. In die Betriebsgenehmigungen sollen demnächst auch die Regeln für den Gastflugbetrieb aufgenommen werden.

 

  • Flug im Rahmen der Betriebsgenehmigung

Der Modellflugbetrieb ist grundsätzlich nur Mitgliedern eines niederländischen Vereins, der einem der Verbände KNVvL, FLRCV oder SNMV angeschlossen ist. Gastpiloten und Besucher können jedoch akzeptiert werden.

Niederländische Modellfernpiloten müssen über einen Kompetenznachweis („Brevet“) für Motorflugzeuge („Brevet A“), Segelflugzeuge („Brevet B“) oder Hubschrauber („Brevet C“) verfügen. Er wird nach erfolgreicher Schulung sowie bestandener theoretischer und praktischer Prüfung ausgestellt.

 

  • Gastflugfernpiloten aus EU-Staaten

Der Flugbetrieb von Gastpiloten auf Modellfluggeländen in den Niederlanden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Modellflugvereins möglich. Erfolgt eine Einladung oder Registrierung zu einem Flugtag oder Wettbewerb, gilt diese Zustimmung als erteilt. Tagesgäste müssen ihren Besuch im Voraus beim Verein anmelden und genehmigen lassen.

Der gastgebende Modellflugverein informiert Gastpiloten und Besucher über die geltenden Bedingungen und Einschränkungen der Betriebsgenehmigung (z.B. zulässige Flughöhe von 300 Metern über dem Boden oder Wasser in der Luftraumklasse G, Abflugmasse, Mindestalter, technische Kontrollen am Flugmodell). Viele Vereine bieten Gastpiloten die Möglichkeit einer Tages-mitgliedschaft. Damit werden Gäste einem Vereinsmitglied gleichgestellt und können die Artikel-16-Betriebsgenehmigung des Vereins nutzen. Diese Tages-mitgliedschaft kann kostenfrei oder gegen einen geringen Beitrag angeboten werden.

Gastpiloten aus Deutschland müssen Mitglied eines nationalen Modellflugverbands ihres Heimatlandes sein und dies vor Ort nachweisen. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 2.5) sowie der Registrierung als UAS-Fernpilot im Heimatland (Ziffer 2.3) erforderlich. Gastpiloten sind verpflichtet, sich mit den am jeweiligen Modell-fluggelände geltenden Flugregeln vertraut zu machen und diese einzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Gastvereins, einen Nachweis über theoretische Kenntnisse zu verlangen. Dabei können beispielsweise der Kompetenznachweis A1/A3 sowie der DMFV-Kenntnisnachweis anerkannt werden. Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Vereins, eine praktische Flugprüfung zu verlangen. Dabei muss der Gastpilot zeigen, dass er sein Modellflugzeug präzise und sicher innerhalb des zulässigen Flugbereichs und unter den jeweiligen Wetterbedingungen steuern kann.

In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, vorab mit dem Gastverein zu klären, ob der Flugbetrieb auch nach den Regeln der „offenen“ Kategorie möglich ist. In diesem Fall könnten einzelne Anforderungen entfallen.

 

Achim Friedl (DMFV-Beauftragter Internationales)

Stand: 10.03.2026