Unsere Handlungsempfehlung zur Grundsteuerreform

Grundsteuerreform benachteiligt Vereine ohne eigenen Grundbesitz

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten und müssen alle Eigentümer von Grundstücken, Immobilien und Erbbaurechten Feststellungserklärungen abgeben. Das galt und gilt auch für Modellflugvereine.

Während sich gemeinnützige Vereine, die über einen eigenen Modellflugplatz verfügen, von der Grundsteuer befreien lassen können, schauen Vereine, die ihr Gelände von z. B. einem Landwirt gepachtet haben, nach derzeitiger Gesetzeslage in die Röhre. Nach Einschätzung unseres Justiziariats handelt es sich hierbei um eine eindeutige, strukturelle Benachteiligung tendenziell „ärmerer“ Vereine.

Deshalb macht sich der DMFV für eine einheitliche Lösung für Sportflächen und Modellfluggelände stark, die es allen Vereinen – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – ermöglicht, eine Steuerbefreiung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Hierzu geht unser Verband derzeit proaktiv auf sein politisches Netzwerk zu, insbesondere auf Mandatsträger*innen der maßgeblichen Ausschüsse. Darüber hinaus unterstützt der DMFV ausdrücklich den Appell des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Landessportbünde an den Gesetzgeber, die negativen und mutmaßlich ungewollten Konsequenzen der Grundsteuerreform in Bezug auf die unterschiedliche Veranlagung von Sportanlagen in den verschiedenen Bundesländern und die Ungleichbehandlung von Vereinen mit und ohne Eigentum zu korrigieren. [vgl. „Policy-Paper des DOSB“]

Aktuell sind aber zunächst viele Vereine von einer exorbitanten Erhöhung der Grundsteuer betroffen. Besonders aus den Bundesländern Hessen, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen werden teils drastische Fälle gemeldet. Der DMFV hat daher seine Steuerberatungskanzlei um eine Handlungsempfehlung gebeten, wie mit Steuerbescheiden umzugehen ist und unter welchen Voraussetzungen eine Grundsteuerbefreiung beantragt werden kann.

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1. Gemeinnützige Vereine

  • 52 Abs. 2 Nr. 23 AO erkennt den Modellflug ausdrücklich als gemeinnützigen Zweck an. Sofern Euer Verein die Gemeinnützigkeit beantragt hat und als gemeinnützige Körperschaft anerkannt wurde, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. GrStG der Grundbesitz dieses Vereines von der Grundsteuer befreit, wenn das Gelände tatsächlich und unmittelbar für den genannten, gemeinnützigen Zweck verwendet wird.

Praktische Anwendung:

Grundstücke, die von Modellflugvereinen für den Modellflugbetrieb genutzt werden (Start- und Landebahnen, Clubhäuser, technische Einrichtungen etc.) sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie sich im zivilrechtlichen Eigentum des Vereins befinden und der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.

Ausnahmen:

Grundbesitz, der von einem privaten Eigentümer (z. B. Landwirt) zum Zwecke des Modellflugbetriebes an einen Modellflugverein vermietet oder verpachtet wurde, unterliegt der Grundsteuer, auch wenn es sich beim Pächter um einen gemeinnützigen Verein handelt (Anwendungserlass A 3.8 (3)). Da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 BGB gehört, kann der Verpächter diese über die Nebenkostenabrechnung an den Verein weitergeben.

Nur wenn es sich beim Verpächter um eine inländische, juristische Person des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinden etc.) handelt, ist eine Grundsteuerbefreiung möglich.

2. Nicht-gemeinnützige Vereine

Wenn Euer Verein nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist, ist eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht nicht möglich, unabhängig davon, ob euer Modellflugplatz Eigentum eures Vereines ist oder ob es sich um ein gepachtetes Gelände handelt.

3. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes

Wenn der festgestellte Grundsteuerwert den tatsächlichen Verkehrswert des Geländes um mindestens 40% übersteigt, ist ein Einspruchsverfahren nach § 220 Abs. 2 BewG möglich. Bei bereits bestandskräftigen Grundsteuerbescheiden kann eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 3 BewG in Betracht gezogen werden.

Der Nachweis muss durch ein Verkehrswertgutachten oder durch einen zeitnahen Kaufpreis erbracht werden. Hierbei sollten die Gutachterkosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Steuerersparnis stehen.

4. Grundsteuererlass für Kulturgut und Grünanlagen

 Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist die Grundsteuer für Spiel- und Sportstätten zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten den Rohertrag überschreiten. Diese Regelung kann allerdings nur in Betracht gezogen werden, wenn der Modellflugplatz öffentlich nutzbar ist und von der zuständigen Behörde eine „öffentlich-rechtliche Widmung“ erhalten hat (Anwendungserlass A32.2 (2)).

Verfahren der Steuerbefreiung

Grundlage für die Steuerbefreiung ist ein aktueller Freistellungsbescheid (Abschn. 12 Abs 2 GrStR). Über eine Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt im Rahmen des Grundsteuermessbetragsverfahrens.

Liegen die Befreiungsvoraussetzungen vor, sollten die Vereine unbedingt einen Befreiungsantrag beim Finanzamt stellen. Für den Antrag ist die Festsetzungsfrist des Grundsteuermessbetrages zu beachten.

Spielraum der Kommunen für die Erhebung der Grundsteuer

Sollte aufgrund des fehlenden Eigentums am Grundstück, auf dem sich das Modellfluggelände befindet, keiner der oben genannten Befreiungsgründe in Betracht kommen, solltet Ihr versuchen, gemeinsam mit Eurem Verpächter auf dem Verhandlungsweg mit der Gemeinde einen Erlass bzw. eine Reduzierung der Grundsteuer zu erreichen. Die Kommunen besitzen einen Spielraum für die Erhebung der Grundsteuer.

In den Verhandlungen sollten die für Euch sprechenden Gründe wie Gemeinnützigkeit und Spiel-/Sportstätte eingebracht werden. Zu letzterem sollte – mit Hilfe der Gastflugregeln Eurer Flugbetriebsordnung – auf die Nutzungsmöglichkeit für die Allgemeinheit verwiesen werden.

Dabei ist es sinnvoll, das Thema auch einmal mit Ratsmitgliedern zu besprechen, um politische Unterstützung zu erhalten. Insofern empfiehlt der DMFV, in Eigeninitiative den Kontakt zur Gemeinde und zur Kommunalpolitik zu suchen und gemeinsam eine erträgliche Lösung zu erarbeiten.

Appell an die DMFV-Mitgliedsvereine

Voraussetzung für eine Grundsteuerbefreiung ist grundsätzlich die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft, die darüber hinaus noch weitere Vorteile bietet, wie z. B. die Möglichkeit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen, die Eintragung ins Zuwendungsregister, den Zugang zu bestimmten Fördertöpfen, die Möglichkeit zur Zahlung von steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtler usw.

Sofern der Verein in seiner Satzung die „Wahrung und Pflege des Modellflugsports“ verankert hat, nur in geringem Umfang Erträge aus Vereinsveranstaltungen erwirtschaftet und seine Einnahmen satzungsgemäß verwendet, steht einer unkomplizierten und formlosen Beantragung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt nichts im Wege.

Das Präsidium des DMFV ermutigt seine Mitgliedsvereine ausdrücklich, den Schritt in die Gemeinnützigkeit zu wagen. Unser Justiziariat unterstützt gerne, sollten hierzu weitere Fragen bestehen.

 

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