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Stimmrecht und Mitgliedschaft

Viele Vereine besitzen mehrere beziehungsweise verschiedene Kategorien von Mitgliedern. In den Satzungen wird unterschieden etwa zwischen aktiven, passiven, jugendlichen, Förder-, Tages-, Ehrenmitgliedern und so weiter. Auf Mitgliederversammlungen, insbesondere bei knappen Abstimmungen, stellt sich die Frage, wer überhaupt mitstimmen darf. Oft wird dabei angenommen, dass nur die aktiven Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen dürften.
Das Stimmrecht eines Mitglieds ist jedoch eines der wichtigsten Mitgliedschaftsrechte. Grundsätzlich sind alle Mitglieder gleich zu behandeln. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied Stimmrecht besitzen würde. Die Satzung kann jedoch für bestimmte Kategorien von Mitgliedern das Stimmrecht einschränken. So werden regelmäßig Tages- oder Fördermitgliedern in der jeweiligen Vereinssatzung als nicht stimmberechtigt eingestuft.
Zulässig wäre auch der Entzug des Stimmrechts von jugendlichen oder passiven Mitgliedern. Voraussetzung ist aber regelmäßig eine entsprechende ausdrückliche Satzungsregelung. Im Hinblick auf Tages- und Fördermitgliedern ist generell ein Stimmrechtsausschluss in der Satzung zu empfehlen. Ob darüber hinaus auch etwa passiven oder jugendlichen Mitgliedern das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung verwehrt werden soll, muss jeder Verein für sich selbst prüfen und regeln.
Meiner Erfahrung nach kann man jedoch feststellen, dass die Gewährung des Stimmrechts (also kein Entzug durch die Satzung) zum Beispiel für jugendliche Mitglieder zu einer Stärkung ihres Engagements und zu einer größeren Verbundenheit mit dem Verein führt.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt