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Erforderlich? Digital führbar? Fragen zum Flugbuch

Das Führen eines Modellflugbuches beziehungsweise Flugbuches oder Flugleiterbuches wird in jeder Aufstiegserlaubnis gefordert. In den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von Flugmodellen gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ (NfL 1-1430-18) ist folgende Nebenbestimmung vorgesehen:

„Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modelle(s) (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. Außerdem müssen gegebenenfalls besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.“

Von einigen Modellfliegern wird das Führen des Modellflugbuches als lästig empfunden und in manchen Vereinen wird es nicht ordentlich gehandhabt. Das Modellflugbuch ist jedoch mehr als eine zusätzliche bürokratische Hürde die den Modellfliegern auferlegt wird. Ein gut geführtes Modellflugbuch ist für den Verein Gold wert. Es dokumentiert einen rechtmäßigen und ordentlichen Modellflugbetrieb und dient damit auch der Abwehr ungerechtfertigter Vorwürfe und Beschwerden Außenstehender. So können etwa anhand eines gut geführten Modellflugbuches in Verbindung mit den Lärmpässen Lärmbeschwerden als haltlos entkräftet werden. Behauptete Überschreitungen der festgelegten Flugbetriebszeiten können widerlegt werden. Auch ist das Modellflugbuch wichtig im Zusammenhang mit Schadenfällen. Es dokumentiert den Eintritt eines Schadens und dient im Rahmen der versicherungsrechtlichen Abwicklung als Beweis. Es stellt damit eine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Daher würde das Manipulieren von Aufzeichnungen im Modellflugbuch eine strafbare Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB bedeuten.

Heutzutage ist die Nutzung von Apps in vielen Bereichen hilfreich und alltäglich. Einige Vereine beabsichtigen daher das Flugbuch in digitaler Form zu führen. Die oben zitierte Aufstiegserlaubnis lässt dafür zunächst wenig Raum, da die Angaben durch (schriftliche) Unterschrift des Flugleiters zu bestätigen sind. Das Führen eines Flugbuches in digitaler Form sollte deshalb vorab mit der Landesluftfahrtbehörde abgestimmt werden beziehungsweise sollte sich von dort ein Einverständnis eingeholt werden.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt