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Äußere Einflüsse – Verschiebung der Mitgliederversammlung in Corona-Zeiten zulässig?

In vielen Vereinen hat aufgrund der Versammlungsverbote wegen der Corona-Pandemie seit zwei Jahren keine Mitgliederversammlung mehr stattgefunden. Zwar bestimmt § 5 Absatz 1 des „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVGesR-MG), dass Vorstände auch ohne ausdrückliche Satzungsformulierung bis zur Neuwahl im Amt bleiben und so der Verein weiter handlungsfähig bleibt, doch stellt sich die Frage, ob es nicht trotzdem vereinsrechtlich notwendig ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen. In den zurückliegenden Ausgaben des Modellfliegers hatte ich darauf hingewiesen, dass das COVGesR-MG auch virtuelle Versammlungen sowie eine Beschlussfassung im Umlaufbeschluss zulässt.

In vielen Vereinen hat sich die von mir empfohlene Kombination einer virtuellen informativen Mitgliederversammlung mit anschließender Beschlussfassung im Umlaufverfahren bewährt. In einigen Vereinen stellt sich aber die Situation so dar, dass eine erhebliche Anzahl der Mitglieder nicht über die entsprechenden Voraussetzungen oder Kenntnisse verfügt, um an virtuellen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In diesem Fall ist eine weitere Verschiebung der Mitgliederversammlung zulässig. Dabei ist zu beachten, dass nicht etwa schon jetzt auf das nächste Jahr verschoben werden darf, sondern monatlich durch den Vorstand geprüft werden muss, ob eine Durchführung einer Mitgliederversammlung in Präsenz wieder möglich ist. Sollte dies der Fall sein, muss zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sollten trotz nicht durchführbarer Mitgliederversammlungen wichtige Beschlüsse anstehen, wie etwa eine dringende Nachwahl zum Vorstand, können diese im Umlaufbeschluss herbeigeführt werden. Hoffen wir darauf, dass es bald wieder möglich sein wird, eine Mitgliederversammlung in Präsenz durchzuführen.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt