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Wie viel ist genug? – Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Im Hinblick auf die Beschränkungen anlässlich der Corona-Krise konnten in vielen Vereinen nicht die jährlichen Mitgliederversammlungen wie gewohnt stattfinden. Die Versammlungen werden nun in Präsenz oder virtuell nachgeholt. Auf den Tagesordnungen sind zahlreiche Wahlen und Anträge zur Beschlussfassung enthalten. Dabei stellt sich die Frage, wie die Versammlung einen wirksamen Beschluss fassen kann beziehungsweise wie eine gültige Wahl durchgeführt werden kann.

Bevor Beschlüsse gefasst werden können, muss gegebenenfalls der Versammlungsleiter prüfen, ob die Versammlung beschlussfähig ist. Eine solche Prüfung zu Beginn ist nur notwendig, wenn die Satzung dies vorschreibt. So ist in einigen Satzungen das Erfordernis enthalten, dass die Versammlung beschlussfähig ist, wenn die Hälfte (oder eine andere Anzahl) der Mitglieder anwesend ist. Eine solche Vorschrift leuchtet insbesondere bei kleinen, neuen Vereinen ein. Hat ein Verein zehn Mitglieder und sind nur vier anwesend, so sollte die Beschlussfassung vielleicht besser verschoben werden. Ist der Verein über die Jahre aber gewachsen und hat mittlerweile 100 Mitglieder, so wird es schon schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, die Hälfte der Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu mobilisieren. Dies liegt auch daran, dass einige ältere Mitglieder gar nicht mehr aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen, vielleicht sogar weggezogen sind, aber aus Treue, Loyalität und um den Verein zu unterstützen, ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben. Einem solchen Verein wird es schwer fallen, 50 Mitglieder zur Mitgliederversammlung aufzubringen. Sind dann nur 49 Mitglieder da, könnten keine Beschlüsse gefasst und keine Wahlen durchgeführt werden. Daher empfehle ich den Vereinen in ihren Satzungen kein Erfordernis für die Beschlussfassung aufzunehmen. Die Vereine deren Satzung die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern vorsehen, sollten prüfen ihre Satzung zu ändern und darüber nachdenken, diese Voraussetzung zu streichen. So ist gewährleistet, dass der Verein auch in Zukunft beschlussfähig und damit handlungsfähig bleibt, selbst wenn sich seine Mitgliederzahl erfreulicherweise vervielfacht hat. Ist (dann) in der Satzung keine Hürde für die Beschlussfähigkeit enthalten, so ist die Versammlung beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt