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In der Satzung verankert – Der Zweck des (Modellflug) Vereins

Nach § 57 BGB ist jeder Verein verpflichtet, in seiner Satzung seinen Zweck anzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.11.1985 (II ZB 5/85 (KG)) erklärt, dass der Zweck der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit darstellt, in dem das alle Mitglieder verbindende Interesse zum Ausdruck kommt. Bei Modellflugvereinen wird dieses verbindende Interesse im Hinblick auf den Modellflug mehr oder weniger umfangreich und detailliert in der Satzung beschrieben. Im Laufe der Jahre nehmen viele Vereine Änderungen der Satzung vor, um diese an aktuelle Vorgaben oder auch an praktische Erfordernisse anzupassen. So kann es sich etwa für Vereine die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anstreben ergeben, dass eine Neuformulierung beziehungsweise Ergänzung des Satzungszwecks notwendig ist, um den Anforderungen der Abgabenordnung in Hinsicht auf die Gemeinnützigkeit gerecht zu werden.
Für die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist je nach Vereinssatzung eine besonders qualifizierte Mehrheit notwendig wie eine Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheit. Ist in der Satzung keine Regelung über die notwendige Mehrheit zur Änderung der Satzung enthalten, ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Diese qualifizierte Mehrheit sollte dann auch für die Änderung/Ergänzung des Vereinszwecks ausreichend. Hier stellt sich jedoch die Frage, die auch von einem nordrhein-westfälischen Registergericht gestellt wurde, ob nicht § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung findet, nach dem zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, wären Änderungen oder Ergänzungen des Vereinszwecks praktisch unmöglich.
Im Sinne der oben dargestellten Definition des Zwecks durch den Bundesgerichtshof liegt eine Änderung des Vereinszwecks, für die die Zustimmung aller Mitglieder notwendig wäre nur dann vor, wenn dadurch der Charakter des Vereins geändert wird, wenn die bisherige Grundlage des Vereinslebens wesentlich verschoben wird (vgl. Sauter(Schweyer/Waldner „Der eingetragene Verein“, 18. Auflage, Rn. 147). Dies wäre bei einem Modellflugverein zum Beispiel der Fall, wenn er sich zukünftig schwerpunktmäßig dem Briefmarkensammeln widmen wollte. Die regelmäßig vorgenommenen Änderungen bei denen der Vereinszweck gerade auch im Hinblick auf die Jugendarbeit, die Modellbautätigkeit oder die Gemeinnützigkeit konkretisiert wird, fallen nicht unter das strenge Zustimmungserfordernis des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die in der Satzung vorgesehene qualifizierte Mehrheit für Satzungsänderungen ist hierfür ausreichend. Dies wird auch das angesprochene nordrhein-westfälische Registergericht einsehen.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt