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Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail
Vor einigen Jahren hatte ich im Modellflieger darauf hingewiesen, dass Vereinssatzungen, die die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ausschließlich vorsehen, keine Einladung per E-Mail zulassen. Um auch per E-Mail zur Mitgliederversammlung einladen zu dürfen, müssten Vereine ihre Satzung ändern, indem entweder ausdrücklich die Einladung per E-Mail erlaubt oder die Einladung „in Textform“ vorgeschrieben wird.
Die Formulierung „in Textform“ stammt aus § 126b BGB und erlaubt die Einladung per Brief, Telefax oder E-Mail. Ich hatte daher den DMFV-Vereinen regelmäßig empfohlen, ihre Satzungen entsprechend zu ändern. Mittlerweile hat sich jedoch die vereinsrechtliche Rechtsprechung auch in diesem Punkt weiterentwickelt. Die Oberlandesgerichte Hamm (Aktenzeichen: 27 W 104/15) und Hamburg (Aktenzeichen: 2 W 35/13) legen die im BGB enthaltenen Formvorschriften der §§ 126ff. BGB so aus, dass heutzutage auch eine E-Mail-Einladung ausreichend ist, wenn die Satzung die schriftliche Einladung vorsieht. Eine Änderung der Satzung („in Textform“) ist demnach nicht mehr unbedingt notwendig, um seine Mitglieder per E-Mail einladen zu dürfen.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt