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Befristung der Aufstiegserlaubnis – Immer noch ein Thema

Aufmerksame und regelmäßige Leser dieser Kolumne werden wissen, dass mir das Thema unbefristete Aufstiegserlaubnis (Betriebserlaubnis) besonders am Herzen liegt. Seit Jahren setzen wir uns dafür ein, dass Aufstiegserlaubnisse für Modellfluggelände unbefristet erteilt werden. Nur die erste Erlaubnis für ein Modellfluggelände soll einmalig befristet werden dürfen. Für dieses Ziel haben wir schon viel erreicht. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche erfolgreiche verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Befristung einer Aufstiegserlaubnis geführt. Der DMFV hat es erreicht, dass in den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen der Grundsatz der unbefristeten Aufstiegserlaubnis enthalten ist. In der neu in Kraft getretenen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist die Erlaubnispflicht, wenn auch erst ab 12 Kilogramm Startmasse, ebenfalls vorgesehen.

Nun war ein Verein in Baden-Württemberg von der wiederholten Befristung seiner Aufstiegserlaubnis betroffen. Grund für die erneute Befristung waren die wiederholten (unhaltbaren) Vorwürfe eines Nachbarn und ausgesprochenen Gegners des Modellflugvereins. Obwohl die Luftfahrtbehörde selbst auch gegenüber dem Gericht bestätigte, dass die Einwände des Nachbarn nicht stichhaltig seien, hielt sie an der Befristung der Aufstiegserlaubnis fest. Nun hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass Befristungen von Aufstiegserlaubnissen grundsätzlich unzulässig sind.

Eine unbefristete Aufstiegserlaubnis erspart den Vereinen nicht nur Aufwand und Kosten in Hinsicht auf die oft mühseligen Verlängerungsverfahren, sondern sichert die Existenz des Modellfluggeländes. Nur mit einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis kann sich ein Modellflugverein erfolgversprechend auf den Grundsatz des Bestandsschutzes berufen, wenn nachträglich Änderungen zu seinem Nachteil vorgenommen werden sollen. Die unbefristete Aufstiegserlaubnis ist damit der entscheidende Baustein, um sein Modellfluggelände gegen rechtliche Angriffe verteidigen zu können.

Wichtig für Vereinsvorstände ist in Bezug auf die beschriebene existenzielle Bedeutung der unbefristeten Aufstiegserlaubnis, dass sie sich nicht mit einer Befristung der Verlängerung der Aufstiegserlaubnis zufriedengeben und im Zweifelsfalle mit meiner Unterstützung gegen die Befristung vorgehen.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt