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Aus der Reihe – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Viele Vereine haben ihre Jahreshauptversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung schon abgehalten oder stehen kurz davor. Diese Versammlung ist bei jedem Verein in der Regel einmal im Jahr vorgesehen. Dort werden die für den Verein bedeutenden Entscheidungen getroffen, wie zum Beispiel Vorstandswahl, Höhe der Mitgliedsbeiträge, Grundstückskauf oder Ausschluss eines Mitglieds.
Stellt der Vorstand oder stellen einzelne Mitglieder nach der Mitgliederversammlung beziehungsweise nach der Jahreshauptversammlung fest, dass bestimmte wichtige Punkte vergessen wurden zu beraten und zu entscheiden, besteht die Möglichkeit zur Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für Themen, die für den Verein neu entstehen und bezüglich der Beschlussfassung nicht bis zur nächsten Jahreshauptversammlung warten können. Auch hier muss es möglich sein, eine zusätzliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, das heißt, dass der Vorstand auf einer Vorstandssitzung beschließt eine außerordentliche Mitgliedsversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung abzuhalten und entsprechend die Mitglieder einlädt. Soweit die Vereinssatzung nicht anderes vorsieht, gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung die gleichen Form und Fristvorschriften hinsichtlich der Einladung.
Auch die Mitglieder selbst können die Einberufung einer Mitgliederversammlung jederzeit vom Vorstand fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Mitglieder schriftlich einen entsprechenden von ihnen unterschriebenen Antrag an den Vorstand stellen. Wie viele Mitglieder dafür notwendig sind, ergibt sich aus der Vereinssatzung. Ist in der Satzung hierzu keine Regelung enthalten, kommt § 37 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wonach ein Zehntel der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung unterstützen müssen. Wichtig ist bei einem solchen Verlangen, dass die Mitglieder ausdrücklich ihre Tagesordnungspunkte und gegebenenfalls die Antragstexte schriftlich vorlegen. Sind die Voraussetzung erfüllt, ist der Vorstand verpflichtet zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den gewünschten Tagesordnungspunkten und Anträgen der Mitglieder einzuladen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können die Mitglieder vom zuständigen Amtsgericht selbst zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ermächtigt werden.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt