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Alles geregelt: Das muss man über die Flugordnung wissen

In den Aufstiegserlaubnissen für Flugmodelle ist gemäß den Grundsätzen des Bundes und der Länder (NfL 76/08) folgende Vorgabe enthalten: „Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in diesem Bescheid getroffenen Regelungen, gegebenenfalls weiteren gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt. Die Flugordnung ist der Luftfahrtbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Erlaubnis zur Genehmigung vorzulegen. Die Regelungen der mit dem Genehmigungsvermerk der Landesluftfahrtbehörde versehenen Flugordnung sind Bestandteil dieser Erlaubnis. Verstöße gegen die Regelungen der Flugordnung können wie Verstöße gegen Auflagen dieser Erlaubnis behandelt werden.“

Diese allgemeine Formulierung überlässt es dem Erlaubnisinhaber beziehungsweise dem Modellflugverein selbst im Rahmen der Bestimmungen der Aufstiegserlaubnis, eine für sich passende Flugordnung zu erstellen. Die perfekte Flugordnung für alle Vereine existiert nicht, da jeder Verein anders ist. Jeder Verein sollte daher seine Freiheit nutzen und die für ihn am besten verständliche und am besten durchsetzbare Flugordnung aufzustellen. Empfehlenswert ist es dabei die Flugordnung so knapp wie möglich zu fassen, so dass es dem Modellflieger möglich ist, sich schnell und klar einen Überblick für die geltenden Regeln auf dem Modellfluggelände zu verschaffen. Die nachfolgenden Punkte sollten in der Flugordnung Berücksichtigung finden:-Die Flugordnung muss Auskunft über den Platzhalter geben.

  • Die von der Luftfahrtbehörde vorgegebenen Schallpegel für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren sind einzuhalten. Die Einhaltung ist gegebenenfalls durch Lärmpässe nachzuweisen.
  • Die Flugzeitenregelung ist darzulegen.
  • Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln aufzeigen. Jeder Modellflugsportler hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Fahrzeuge sind auf den dazu vorgesehenen Stellplätzen abzustellen.
  • Der Einsatz eines Flugleiters ist zu erklären. Überlässt es die Aufstiegserlaubnis dem Verein, in seiner Flugordnung selbst zu regeln, dass bei Fällen der geringen Nutzung auf einen Flugleiter verzichtet werden kann, so könnte eine Regelung wie folgt aussehen. „Ab der Anwesenheit von drei aktiven Mitgliedern auf dem Modellfluggelände ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter darf selbst während seines Dienstes nicht am Flugbetrieb teilnehmen. Als Flugleiter kann bestimmt werden, wer seit mindestens zwei Jahren aktives Mitglied im Verein ist oder vom Vorstand ausdrücklich dazu berufen wurde. Der Flugleiter wird in Absprache der anwesenden Piloten bestimmt.“ Selbstverständlich können auch andere Vorgaben und Formulierungen gewählt werden.
  • Für den Flugbetrieb sind Pilotenraum, Vorbereitungsraum, Start- und Landebahn, Aufenthaltsraum für Zuschauer und Flugsektor darzustellen. Landungen sind anzukündigen und ihnen ist Vorrang zu geben.
  • Modellflugbetrieb nur mit ausreichender Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
  • Gastpiloten beziehungsweise Tagesmitglieder müssen unbedingt auf die bestehende Flugordnung und Aufstiegserlaubnis hingewiesen werden.
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung muss zur Verfügung stehen.
  • Ein Alkoholverbot für die aktiven Modellflieger ist empfehlenswert.

Selbstverständlich kann der Verein darüber hinaus noch Punkte in der Flugordnung aufnehmen.

Weitere Hinweise sowie Vorlagen für Flugordnungen und Flugleitertagesberichte sind im Downloadbereich zu finden.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt