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Kenntnisnachweis (Schulungsbescheinigung)
Nach § 21f Abs. 2 LuftVO müssen alle Fernpiloten, die Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm steuern oder eine Flughöhe von 120m überschreiten, über ausreichende Kenntnisse verfügen:
• in der Anwendung und sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle,
• den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
• der örtlichen Luftraumordnung
Mit der erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 ist der DMFV e.V. weiterhin beauftragt, wie schon seit Oktober 2017 die Bescheinigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme auszustellen.
In 28 Abschnitten vermittelt das Schulungstool die luftrechtlichen Aspekte des Modellflugs. Das Verständnis des vermittelten Wissens wird durch Kontrollfragen nach jeder Lerneinheit gewährleistet. In die nächste Lerneinheit gelangt man nur dann, wenn die Kontrollfrage korrekt beantwortet wurde. Damit wird sichergestellt, dass alle Lerneinheiten durchlaufen werden.
Die erlangte Bescheinigung berechtigt deren Inhaber, ein Flugmodell über 2 kg Abflugmasse oder in einer Höhe von mehr als 120m im Rahmen der Betriebsgenehmigung des DMFV zu steuern – auf und außerhalb von Modellfluggeländen.
Der Kenntnisnachweis ist nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Für den Modellflugbetrieb im Ausland ist ggf. eine Schulungsbescheinigung des jeweiligen nationalen Verbandes erforderlich. Alternativ kann mit dem EU-Kompetenznachweis A1/A3, den das Luftfahrt-Bundesamt ausstellt, im europäischen Ausland nach den eingeschränkten Regeln (z. B. 120-Meter-Deckel) der sogenannten „Offenen Kategorie“ geflogen werden.
Gültigkeit bereits ausgestellter Kenntnisnachweise
„Alte“ Kenntnisnachweise, die seit 2017 von unserem Verband nach § 21a LuftVO (alt) ausgestellt wurden, behalten bis zum Ende ihrer regulären Laufzeit (5 Jahre) für den Modellflugbetrieb im Rahmen des DMFV Gültigkeit. Nach deren Ablauf muss dann der „neue“ Kenntnisnachweis nach § 21f LuftVO absolviert werden.
Gültigkeit anderer Bescheinigungen
Pilotenschein für manntragende Luftfahrzeuge, Kompetenznachweise des LBA oder Ausweise für Steuerer von Großmodellen haben als Legitimation für den Betrieb innerhalb der Verbandbetriebsgenehmigung des DMFV keine Gültigkeit.
Der Schulungsnachweis des Modellflugsportverband Deutschland e.V (MFSD) wird für den Modellflugbetrieb im Rahmen der DMFV-Betriebsgenehmigung ersatzweise anerkannt.
Ausnahmen von der Kenntnisnachweispflicht
Im Rahmen der Ausbildung eines Modellpiloten kann auf ausgewiesenen Modellfluggeländen auf den Kenntnisnachweis des Schülers verzichtet werden, sofern dieser unter direkter Aufsicht eines Ausbilders fliegt, der über einen gültigen Kenntnisnachweis verfügt.
Hier geht´s zum DMFV-Kenntnisnachweis.