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Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft

Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft

Gemäß Art. 16 (1) DVO (EU) 2019/947 kann eine Betriebserlaubnis für Modellflieger erfolgen, die ihr UAS „im Rahmen eines Modellflugverbandes“ betreiben. Insofern können auch Mitglieder anderer, vergleichbarer Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden näher geschildert werden, ihr Flugmodell unter der Betriebserlaubnis des DMFV betreiben.

Mitglieder eines anderen, nationalen Modellflugverbandes

Bei Mitgliedern von Verbänden, die in Deutschland eine Betriebsgenehmigung gemäß Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 a) DVO (EU) 2019/947 vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten haben, kann ein substanziell gleiches Rechtsverständnis und eine vergleichbare Sachkenntnis vorausgesetzt werden.
Insofern können Fernpiloten solcher Organisationen ihr Flugmodell gegen Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes inkl. Versicherungsnachweis, ihrer EU-Registrierungsbestätigung, sowie ihrer Schulungsbestätigung (sofern sie ein UAS mit mehr als 2 kg MTOM und/oder höher als 120 Meter über Grund verwenden möchten) im Rahmen der Betriebsgenehmigung des DMFV betreiben, wenn der Betrieb auf einem zugelassenen oder durch den DMFV ausgewiesenen Modellfluggelände eines DMFV-Mitgliedsvereines erfolgt.
Verfahren und Leitfaden des DMFV werden hierzu auf der Homepage des DMFV veröffentlicht, so dass sich jeder Fernpilot mit den speziellen Regeln vertraut machen kann. Eine Dokumentation der Kenntnisse darüber erfolgt beim Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen durch die Eintragung und Unterschrift des Fernpiloten im Flugbuch des Vereins. Auf durch den DMFV zugewiesenen Geländen erfolgt diese Dokumentation durch einen, dazu analogen Vermerk im elektronischen Flugbuch.
Der Modellflugbetrieb außerhalb dieser Vereinsgelände erfolgt ausschließlich im Rahmen der Betriebserlaubnis des Verbandes, in dem der jeweilige Fernpilot Mitglied ist.

Mitglieder eines anderen Modellflugverbandes innerhalb der Mitgliedsstaaten der EASA

Mitglieder von Verbänden anderer EASA-Mitgliedsstaaten sind grundsätzlich mit dem Rechtsrahmen der DVO (EU) 2019/947 vertraut. Insofern können sie unter Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes, einer internationalen Versicherungsbescheinigung und ihrer EU-Registrierungsbestätigung innerhalb der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen, sofern sie einen DMFV-Kenntnisnachweis absolviert und den Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“ gelesen und die Einhaltung dessen Regeln bestätigt haben.

Der DMFV-Kenntnisnachweis ist also für ausländische Fernpiloten obligatorisch, auch wenn sie ein UAS mit einem Abfluggewicht von weniger als 2 kg betreiben möchten und wird zu diesem Zwecke – genau wie der genannte Leitfaden – auch in englischer und französischer Sprache zu Verfügung gestellt.

Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EASA-Staaten oder verbandslose Modellflieger

Mitglieder eines Modellflugverbandes, dessen Ursprungsland nicht der EASA angehört, können nur durch eine sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem DMFV-Mitgliedsverein auf einem durch den DMFV ausgewiesenen Modellfluggelände im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen. Voraussetzung hierfür sind eine internationale Versicherungsbestätigung, eine Registrierung in dem EASA-Mitgliedsstaat, in dem das UAS erstmalig zum Einsatz gebracht wurde, sowie die Absolvierung des DMFV-Kenntnisnachweises und die Anerkennung des Leitfadens „Modellflugbetrieb im DMFV“.

Für Modellflieger – national wie international – die nicht Mitglied eines Modellflugverbandes sind, gilt das soeben beschriebene Prozedere analog.
Der Betrieb von Flugmodellen außerhalb von ausgewiesenen DMFV-Modellfluggeländen nach den Betriebsregeln des DMFV ist für Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EASA-Staaten und für verbandslose Modellflieger ausgeschlossen.