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Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft
Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft
Gemäß Art. 16 (1) DVO (EU) 2019/947 kann eine Betriebserlaubnis für Modellflieger erfolgen, die ihr UAS „im Rahmen eines Modellflugverbandes“ betreiben. Insofern können auch Mitglieder anderer, vergleichbarer Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden näher geschildert werden, ihr Flugmodell unter der Betriebserlaubnis des DMFV betreiben.
Mitglieder eines anderen, nationalen Modellflugverbandes
Der Modellflugbetrieb außerhalb dieser Vereinsgelände erfolgt ausschließlich im Rahmen der Betriebserlaubnis des Verbandes, in dem der jeweilige Fernpilot Mitglied ist.
Mitglieder eines anderen Modellflugverbandes innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Mitglieder von Verbänden anderer EU-Mitgliedsstaaten sind grundsätzlich mit dem Rechtsrahmen der DVO (EU) 2019/947 vertraut. Insofern können sie unter Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes, einer internationalen Versicherungsbescheinigung und ihrer EU-Registrierungsbestätigung innerhalb der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen, sofern sie einen DMFV-Kenntnisnachweis absolviert und den Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“ gelesen und die Einhaltung dessen Regeln bestätigt haben.
Der DMFV-Kenntnisnachweis ist also für ausländische Fernpiloten obliatorisch, auch wenn sie ein UAS mit einem Abfluggewicht von weniger als 2 kg betreiben möchten und wird zu diesem Zwecke – genau wie der genannte Leitfaden – auch in englischer Sprache zu Verfügung gestellt.
Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EU-Staaten oder verbandslose Modellflieger
Mitglieder eines Modellflugverbandes, dessen Ursprungsland nicht der Europäischen Union angehört, können nur durch eine sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem DMFV-Mitgliedsverein im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen. Voraussetzung hierfür sind eine internationale Versicherungsbestätigung, eine Registrierung in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem das UAS erstmalig zum Einsatz gebracht wurde, sowie die Absolvierung des DMFV-Kenntnisnachweises und die Anerkennung des Leitfadens „Modellflugbetrieb im DMFV“.
Für Modellflieger – national wie international – die nicht Mitglied eines Modellflugverbandes sind, gilt das soeben beschriebene Prozedere analog.