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Das Mindestalter von Fernpiloten

Außerhalb von Modellfluggeländen:

Für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse bis 2 kg ist kein Mindestalter vorgeschrieben. Ab einer Startmasse von 2 kg gilt ein Mindestalter von 14 Jahren, sofern der Flugbetrieb nicht unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Fernpiloten stattfindet, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Auf vom DMFV ausgewiesenen Modellfluggeländen mit und ohne Betriebserlaubnis nach § 21f Abs. 3 LuftVO gilt folgende Regelung:

Für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse bis 2 kg ist kein Mindestalter vorgeschrieben. Ab einer Startmasse von 2 kg gilt ein Mindestalter von 12 Jahren, sofern der Flugbetrieb nicht unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Fernpiloten stattfindet, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Aufsicht ist nicht erforderlich, wenn der Geländehalter durch Beschluss dem jugendlichen Fernpiloten eine Alleinflugerlaubnis erteilt hat.

 

Musterzulassungspflichtige Flugmodelle:

Diese dürfen nur von Fernpiloten gesteuert werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.