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Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb

A. Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der festgelegte Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aero-dynamische Eigenschaften) ausreichend für einen sicheren Modellflugbetrieb ist.
Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das turbinengetriebene Flugmodell nicht an dem Modellfluggelände betrieben werden.

B. Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.

C. Vor Inbetriebsetzen der Turbine muss ein speziell dafür geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Modellfluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.

D. Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur hinter dem Sicherheitszaun auf der Start- und Landefläche stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden.

E. Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt währenddessen im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot.