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Verantwortung teilen – Korrekter Einsatz des Flugleiters

Regelmäßig ist in der Aufstiegserlaubnis für ein Modellfluggelände die Auflage enthalten, dass bei Flugbetrieb ein Flugleiter einzusetzen ist. Nach den aktuellen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis (NfL I 76/08) kann der Verein für den Fall der geringen Nutzung in seiner Flugordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zulassen. Diese Regelung gibt dem Verein die Möglichkeit, eine für ihn passende, praktikable und von den Mitgliedern akzeptierte Flugleiterbestimmung zu treffen. Die Genehmigung der Flugordnung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde bestätigt die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der vom Verein gefundenen Vorschrift.
Je nach Präferenz sind in den Flugordnungen Regelungen vorgesehen, wie etwa, dass bei gleichzeitigen Betrieb von mehr als zwei Modellen ein Flugleiter einzusetzen ist oder zum Beispiel bei Anwesenheit von mehr als zwei aktiven Steuerern ein Flugleiter eingesetzt werden muss. Entscheidend ist vor allem, dass der Verein eine Bestimmung findet, die eindeutig ist und zu keinen Missverständnissen führt. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Daher sollten die auf dem Modellfluggelände anwesenden Modellflieger sich im Flugleiterdienst abwechseln, um allen das Fliegen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang habe ich vor Kurzem folgende Anfrage erhalten:
„Hallo Herr Sonnenschein, ich habe hier Fragen: Wir haben im Verein eine Alleinflug-Regelung, die besagt, dass ab drei Piloten ein Flugleiter genannt sein muss. Wann darf dieser Flugleiter selber fliegen? Kann der Flugleiter allen das Fliegen untersagen um dann selber zu fliegen (Alleinflugregelung)?“
Wie sich aus der Definition der Aufgaben eines Flugleiters ergibt und entsprechend der oben zitierten Auflage der Aufstiegserlaubnis kann ein Flugleiter während seines Dienstes kein Modell steuern. Daher kann die erste Frage nur so beantwortet werden, dass dieser Flugleiter nur am Flugbetrieb teilnehmen kann, wenn er seine Tätigkeit beendet hat und die Funktion an einen anderen Flugleiter übergeben hat. Alternativ könnte auch die in diesem Verein geltende Drei-Piloten-Grenze unterschritten sein, sodass gar kein Flugleiter mehr nötig wäre. Auch dann könnte der bis dahin eingesetzte Flugleiter seinen Dienst beenden und den Flugbetrieb aufnehmen. Dieses Dienstende müsste dann auch im Flugbuch eingetragen werden.
Zur zweiten Frage ist zu bemerken, dass die Akzeptanz der Mitglieder, den Flugleiterdienst auszuüben, nur dann gegeben ist, wenn er von mehreren Schultern getragen wird. Es sollte eine Bereitschaft zur Ablösung des Flugleiters bestehen, damit dieser auch einmal fliegen kann. Konkret zur Frage ist festzustellen, dass eine Untersagung des Flugbetriebs nicht weiter hilft, solange kein Ersatz gefunden wurde. Beendet er seinen Flugleiterdienst und ist kein Ersatz gefunden, so muss auch ohne Untersagung der Flugbetrieb ruhen, soweit hier die Drei-Piloten-Grenze überschritten ist.
Es empfiehlt sich daher, den Flugleiterdienst klar in der Flugordnung zu regeln und die Last des Flugleiterdienstes auf viele Schultern zu verteilen.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt