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Richtige Entlastung – Amtszeit Vorstand

Häufig höre ich anlässlich meiner DMFV-Sprechstunde oder während der DMFV-Vereinsrechtsseminare die abenteuerlichsten Theorien zum Thema „Entlastung des Vorstands“. Dieser Punkt ist regelmäßig auf der Tagesordnung zur Einladung der Mitgliederversammlung enthalten. Viele Vereinsmitglieder besitzen keine genaue Vorstellung darüber, was die Entlastung des Vorstands bedeutet. So ist zum Beispiel die hartnäckige These weit verbreitet, dass ein neuer Vorstand nur dann neu gewählt werden könnte, wenn der bisherige Vorstand vorher entlastet wurde. Sei eine Entlastung durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung verweigert worden, würde der alte Vorstand weiter im Amt bleiben bis zur erfolgten Entlastung. So höre ich auch immer wieder die gegen amtsmüde Vorstände ausgesprochene Drohung, sie einfach nicht zu entlasten, um sie zur Fortführung des Amtes zu zwingen. So viel zu den Gerüchten.
Tatsächlich hat die Entlastung des Vorstandes nichts mit der Amtszeit des Vorstandes zu tun. Die Amtszeit ist in der Satzung genau bestimmt. Die Amtszeit des Vorstands läuft satzungsgemäß ab, unabhängig von dem Umstand, ob vorher eine Entlastung erfolgt ist oder nicht. Die Entlastung des Vorstands beinhaltet lediglich die Erklärung der Mitgliederversammlung beziehungsweise des Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand in Bezug auf die zurückliegende Amtszeit zu verzichten. Grundlage des Entlastungsbeschluss bilden die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer. Dies bedeutet, dass sich die Entlastung auch nur auf den Bereich bezieht, der den Mitgliedern bekannt ist. Werden nach der Entlastung Umstände und Vorgänge bekannt von denen die Mitglieder nichts wissen konnten, so erstreckt sich die vorher erteilte Entlastung nicht hierauf, mit der Folge, dass der Verein noch nachträglich Ersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen könnte.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt