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Gefahr der Einstimmigkeit – Qualifizierte Mehrheit auf der Mitgliederversammlung

In den meisten Vereinssatzungen ist über die Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung folgender Passus enthalten: „Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.“ Der Begriff „einfache Mehrheit“ bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Anzahl der Nein-Stimmen, wobei Stimmenthaltungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Für bestimmte Abstimmungen sind qualifizierte Mehrheiten notwendig, das heißt, es sind größere Mehrheiten nötig als die einfache Mehrheit. Je nach Vereinssatzung gelten diese qualifizierten Mehrheiten beispielsweise für Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen, Aufnahme von Mitgliedern oder Abwahl von Vorständen. Oft werden für diese Entscheidungen 2/3-, 3/4-, 4/5- oder 5/6-Mehrheiten gefordert. Die Vereine sind hier frei, die Mehrheitserfordernisse in ihrer Satzung selbst festzulegen.
Gerade neugegründete und kleine Vereine legen oft strenge qualifizierte Mehrheiten fest. So kommt es vor, dass zum Beispiel für die Aufnahme von Mitgliedern die Zustimmung aller Mitglieder vorausgesetzt wird. Die Entscheidung muss demnach einstimmig gefasst werden. Dies ist bei einem Verein mit sieben Mitgliedern durchaus einleuchtend, da bei einer derartig kleinen Gemeinschaft oft ein besonderer freundschaftlicher Zusammenhalt zwischen den einzelnen sieben Mitgliedern besteht, sodass gegebenenfalls niemand aufgenommen werden sollte, wenn ein Mitglied dagegen ist.
Unbeachtet bleibt dabei der Umstand, dass ein Verein mit einer solchen Regelung riskiert, sich nicht mehr entwickeln zu können. Der ganze Verein wäre von einem Mitglied mit einem Vetorecht abhängig. Ohne Wachstumschancen hat der Verein in der Regel aber keine Zukunft. Es ist daher dringend davon abzuraten, für bestimmte Abstimmungen die Einstimmigkeit in der Satzung vorzusehen.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt