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Die Aufstiegserlaubnis – Immer noch aktuell?

Die Erlaubnispflicht für bestimmte Kategorien von Flugmodellen besteht seit vielen Jahren. In den zurückliegenden Jahren fanden nur geringfügige Änderungen in diesem Zusammenhang statt. War die (Aufstiegs-)Erlaubnispflicht zunächst in § 16 Luftverkehrsordnung (LuftVO) und später in § 20 LuftVO geregelt, ist sie aktuell in § 21a LuftVO zu finden. Anlässlich der Änderung 2017 wurde aus der Aufstiegserlaubnis die Betriebserlaubnis. Was erlaubnispflichtig ist, blieb gleich: Der Betrieb von Flugmodellen ab einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm, von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten geflogen werden, von Flugmodellen aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen und auf Flugplätzen sowie von Flugmodellen mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt. Neu hinzugekommen ist 2017 die Erlaubnispflicht für den Betrieb bei Nacht.

Mit Geltungsbeginn der EU-Drohnenverordnung (DVO (EU) 2019/947) am 01.01.2021 stellt sich die Frage, ob Aufstiegserlaubnisse beziehungsweise Betriebserlaubnisse für Flugmodelle noch gültig oder erforderlich sind. Hierzu hat das Bundesverkehrsministerium mit einem „klarstellenden Schreiben“ am 20.11.2020 Stellung genommen. Danach gelten gemäß Artikel 21 Abs. 3 der EU-Drohnenverordnung für den Modellflug in Vereinen und Vereinigungen, wie dem DMFV, die bisherigen Regeln weiter fort inklusive der erteilten Aufstiegs-/Betriebserlaubnisse sowie der Aufhebung der Höhenbeschränkung (mit Kenntnisnachweis beziehungsweise mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter). Diese Übergangsregelung gilt bis spätestens 31.12.2022. Bis zum Ablauf dieser Frist werden sich die zukünftigen Vorschriften für den Modellflug im Rahmen der Modellflugverbände zum einen aus der dem DMFV zu erteilenden Betriebsgenehmigung und zum anderen aus der neu gefassten LuftVO ergeben.

Im Sinne der EU-Drohnenverordnung, die ausdrücklich den Bestandsschutz für den organisierten Modellflug in den Modellflugverbänden anmahnt, werden für den Modellflieger im DMFV voraussichtlich keine wesentlichen Veränderungen eintreten. Kurz vor Weihnachten ist ein Entwurf zur neuen Luftverkehrsordnung vom Bundesverkehrsministerium veröffentlicht worden. Dieser ist mittlerweile schon geringfügig geändert worden und wird im laufenden parlamentarischen Verfahren wohl noch weitere Änderungen erfahren. Eindeutig ist im Entwurf der neuen LuftVO (§21f) die altbekannte Betriebserlaubnispflicht für den Modellflug im Rahmen von Modellflugvereinen weiter enthalten. Auch wenn die Gewichtsgrenze von 5 Kilogramm in der Diskussion steht und eventuell auf 12 Kilogramm erhöht wird, ist absehbar, dass das System Aufstiegs-/Betriebserlaubnis weiter bestehen bleibt.

In den kommenden Jahren sind weitere Neuerungen im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge zu erwarten. Im Hinblick auf gegebenenfalls drohende Einschränkungen des Modellfliegens wird der Wert einer bestandskräftigen Aufstiegs-/Betriebserlaubnis immer höher anzusetzen sein. Daher lohnt es sich, weiter an aktuellen Aufstiegs-/Betriebserlaubnissen festzuhalten und ,wenn möglich, neue zu beantragen. Die
Aufstiegserlaubnis bleibt also aktuell.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt