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Haftung des Vorstands im Verein

In vielen Mitgliedsvereinen des DMFV stehen die Jahreshauptversammlungen kurz bevor oder haben gerade stattgefunden. Damit ein Verein handlungsfähig und damit zukunftsfähig ist, braucht es Mitglieder, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und im Vorstand ihres Vereins mitzuarbeiten. Leider wird es immer schwieriger Mitglieder zu finden, die sich hierfür bereit erklären. Auf die Gründe dieser „Vorstandsmüdigkeit“ einzugehen, würde eine eigene wissenschaftliche gesellschaftkritische Abhandlung erfordern. Ein immer wieder vorgetragenes Gegenargument potentieller Bewerber für ein Amt im Vorstand ist die diffuse Sorge vor der persönlichen Haftung. Diese ist jedoch bei genauer Betrachtung unbegründet. Dies liegt vor allem daran, dass der Verein grundsätzlich gegenüber Außenstehenden nur mit seinem Vereinsvermögen haftet und keine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder vorgesehen ist. Es gibt aber denkbare Fälle, in denen auch das handelnde Vorstandsmitglied beziehungsweise der Vorstand neben den Verein mit seinem Privatvermögen haftet.

  • Überschreitung der Vertretungsmach

Prinzipiell ist die Vertretungsmacht des Vorstands, für den Verein zu handeln, nicht beschränkt. Sind aber in der Satzung des Vereins die Befugnisse des Vorstands eingeschränkt und schließt der Vorstand entgegen der Satzung Geschäfte ab, so haftet er persönlich und nicht der Verein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand keine Geschäfte im Wert von über 1.000,− Euro tätigen darf, ohne vorher die Mitgliederversammlung zu befragen. Hält sich der Vorstand nicht an eine derartige Vorgabe und genehmigt die Mitgliederversammlung auch nicht nachträglich das Geschäft, so haftet der Vorstand alleine und persönlich. Verstößt der Vorstand gegen eine interne Beschränkung, wie etwa einen Vorstandsbeschluss, so haftet zwar der Verein gegenüber Dritten mit seinem Vereinsvermögen, doch kann er intern dann gegebenenfalls vom Vorstand das Geld zurückfordern.

  • Unerlaubte Handlung

Begeht der handelnde Vorstand im Zusammenhang mit seiner Vorstandsarbeit eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Gesundheit oder Sachen eines Dritten, so haften in der Regel Verein und handelnder Vorstand nebeneinander. Dies könnte insbesondere bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf dem Modellfluggelände in Betracht kommen. Hier hat jedoch zum einen eine Vereinsrechtsänderung im BGB 2009 eine Haftungserleichterung in der Art ergeben, als dass das Vorstandsmitglied vereinsintern nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet und gegenüber Dritten zwar die Haftung weiter besteht, es jedoch außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eine Ausgleichspflicht des Vereins besteht. Zum anderen sind Vorstandsmitglieder von DMFV-Mitgliedsvereinen durch die automatisch bestehende Vereinshaftpflichtversicherung gegenüber Ansprüchen Dritter abgesichert.

  • Weitere Fälle

In der Praxis von DMFV-Mitgliedsvereinen wohl eher nicht relevante Fälle der persönlichen Haftung des Vorstands sind zum Beispiel unterlassene Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Überschuldung des Vereins, Verstoß gegen die Gewährleistung der Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins und Verstoß gegen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Angestellte des Vereins.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine persönliche Haftung von Vereinsvorständen nur in Ausnahmefällen denkbar ist und darüber hinaus die automatische Absicherung durch die Vereinshaftpflichtversicherung besteht.
Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt