Kenntnisnachweis & Kompetenznachweis
FAQ Kenntnisnachweis & Kompetenznachweis
Ist mein bisheriger Kenntnisnachweis noch gültig?
Grundsätzlich ja. Es gibt eine Übergangsfrist bis maximal 31.12.2022. Bis dahin behalten die bestehenden DMFV-/DAeC-Kenntnisnachweise für Piloten, die Modellflug im Rahmen eines Verbandes betreiben, ihre Gültigkeit.
Wer sein Hobby nicht im Rahmen eines Verbandes ausübt, für den gelten seit dem 31.12.2020 die Regularien der Offenen Kategorie. Hierfür ist ein Kompetenznachweis des LBA erforderlich. Eine Übergangsfrist für bestehende Kenntnisnachweise des LBA gibt es bis zum 31.12.2021. Darüber, ob der Kenntnisnachweis von DMFV/DAeC derselben Übergangsfrist unterliegt, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen, die derzeit vom Bundesverkehrsministerium geprüft werden.
Benötigt in Zukunft jeder einen EU-Kompetenznachweis?
Nein. Spätestens zum 01.01.2023 soll den Verbänden DMFV und DAeC vom Bundesverkehrsministerium eine sogenannte Betriebserlaubnis erteilt werden, die den Verbandsmitgliedern den Modellflug abweichend von den europaweiten Regularien der „Offenen Kategorie“ ermöglicht. Allerdings nur in Deutschland. Wie genau diese Regeln aussehen werden, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, sie sollen sich aber stark am bisherigen nationalen Recht orientieren. Teil der Betriebserlaubnis wird voraussichtlich auch ein neuer DMFV-/DAeC-Kenntnisnachweis sein, mit dem der Pilot sein Wissen über die geltenden Regeln für den Modellflugbetrieb nachweisen muss. Ob bereits absolvierte Kenntnisnachweise nach der Übergangsfrist von maximal 2 Jahren sogar bis zum Ende des vorgesehenen Geltungszeitraums gültig bleiben oder auf das neue Format upgegradet werden müssen, ist ebenfalls noch ungewiss. Auch ob diese Kenntnisnachweise im EU-Ausland Anerkennung finden ist nicht sicher.
Piloten, die nicht in einem der Verbände organisiert sind, fliegen automatisch in der „Offenen Kategorie“ im Sinne der EU-Drohnenverordnung. Sie benötigen daher den neuen Kompetenznachweis A1/A3, der über die Website des Luftfahrt-Bundesamts (www.lba.de) erworben werden kann, oder gegebenenfalls sogar das Fernpiloten-Zeugnis A2. Auch für häufig im EU-Ausland fliegende Piloten ist es sinnvoll, den Kompetenznachweis A1/A3 zu erwerben.
Welche Fristen gelten für Kenntnis- und Kompetenznachweise?
Kenntnisnachweis gemäß § 21d LuftVO (gewerblich):
Voraussichtlich gültig bis: 31.12.2021
Kenntnisnachweis gemäß § 21e LuftVO (privat):
Voraussichtlich gültig bis: 31.12.2022
Kompetenznachweis Offene Kategorie A1, A2 und A3:
Gültig seit: 31.12.2020
Kenntnis-/Kompetenznachweis für den UAS-Betrieb im Rahmen eines Modellflugsportverbandes:
Spätestens gültig ab: 01.01.2023
Piloten, die nicht in einem der Verbände organisiert sind, fliegen automatisch in der „Offenen Kategorie“ im Sinne der EU-Drohnenverordnung. Sie benötigen daher den neuen Kompetenznachweis A1/A3, der über die Website des Luftfahrt-Bundesamts (www.lba.de) erworben werden kann, oder gegebenenfalls sogar das Fernpiloten-Zeugnis A2. Auch für häufig im EU-Ausland fliegende Piloten ist es sinnvoll, den Kompetenznachweis A1/A3 zu erwerben.
Was ist ein Drohnenführerschein?
Mit „Drohnenführerschein“ sind gemeint:
– der Kenntnisnachweis eines Verbands,
– der Kompetenznachweis A1/A3 oder
– das Fernpiloten-Zeugnis A2
Je nach Einsatzzweck benötigt man als Pilot mindestens eines der Dokumente.
Wie sind die Bedingungen im Ausland, was brauche ich, um im Urlaub fliegen zu dürfen?
Ein Vorteil der europäischen Drohnenverordnung ist es, dass Pilotenregistrierung und Kompetenznachweis(e) aus einem Mitgliedsland in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gültig sind. Das gilt im Grundsatz auch für die weiteren Bestimmungen der Drohnenverordnung, wenngleich diese den Mitgliedstaaten an einigen Stellen gewisse Gestaltungsspielräume offen lässt. Vor dem Urlaub sollte man sich daher natürlich über die örtlichen Vorgaben im Zielland informieren. Achtung: Wer die Vorteile des Modellflugs im Verbandsrahmen nutzt, der benötigt im europäischen Ausland gegebenenfalls einen europäischen Kompetenznachweis.
Was gilt für Modellflieger, die sich keinem Verband anschließen?
Abgesehen von der obligatorischen Haftpflichtversicherung und anderen Auflagen gelten für Piloten außerhalb von Modellflugverbänden strenge europäisch einheitliche Bedingungen. Darunter:
– Mindestalter 16 Jahre
– Höhenbegrenzung von 120 Meter über Grund
– Registrierungspflicht des Piloten bei Modellen über 250 Gramm, die Nummer muss auf dem Modell stehen
– Maximales Abfluggewicht 25 Kilogramm
– unmittelbarer Sichtkontakt zum Flugmodell während des gesamten Fluges
– Online-Wissenstraining und Online-Prüfung müssen abgelegt sein (Kenntnis- beziehungsweise Kompetenznachweis)